Medizinische Versorgung / Häusliche Krankenpflege nach SGB V

Versicherte haben nach § 37 SGB V Anspruch auf häusliche Krankenpflege:

  • wenn eine Krankenhausbehandlung geboten, diese aber nicht ausführbar ist (Krankenhausvermeidungspflege),
  • wenn sich mit häuslicher Krankenpflege eine stationäre Krankenhausbehandlung vermeiden oder verkürzen lässt (Krankenhausvermeidungspflege),
  • wenn die Krankenpflege das Ziel der ärztlichen Behandlung sichern soll (Sicherungspflege),
  • wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung (Unterstützungspflege).

Die häusliche Krankenpflege beinhaltet Grundpflege, Behandlungspflege und die hauswirtschaftliche Versorgung.

Die medizinische Behandlungspflege wird vom Arzt verordnet und umfasst alle Tätigkeiten, die von Pflegefachkräften im zuhause des Pflegebedürftigen durchgeführt werden.

Den Schwerpunkt bilden behandlungspflegerische Leistungen wie:

  • Wundversorgung
  • Verbandwechsel
  • Richten von Medikamenten
  • Medikamentengabe
  • Dekubitusbehandlung
  • Blutdruck- und Blutzuckermessung
  • Injektionen s.c.
  • Kompressionsverbände /- Strümpfe
  • Auflegen von Kälte- und Wärmeträgern
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